Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 129 Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 3
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- OVG NRW, 11.05.2023 – 20 A 3586/20Zitiert von 1
- VG Köln, 09.12.2025 – 1 K 586/25
- BGH, 16.04.2008 – 2 ARs 74/08Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/129#abs-1 (1) Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine Erschwerung ihrer Unterhaltung und eine vorübergehende Beschränkung ihres Widmungszwecks nach Möglichkeit zu vermeiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/129#abs-2 (2) Wird die Unterhaltung erschwert, so hat der Nutzungsberechtigte dem Unterhaltungspflichtigen die aus der Erschwerung erwachsenden Kosten zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/129#abs-3 (3) Nach Beendigung der Arbeiten an den Telekommunikationslinien hat der Nutzungsberechtigte den Verkehrsweg unverzüglich wieder instand zu setzen, sofern nicht der Unterhaltungspflichtige erklärt hat, die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. Der Nutzungsberechtigte hat dem Unterhaltungspflichtigen die Auslagen für die von ihm vorgenommene Instandsetzung zu erstatten und den durch die Arbeiten an den Telekommunikationslinien entstandenen Schaden zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/129#abs-4 (4) Der Unterhaltspflichtige kann die Erfüllung der Pflichten durch den Nutzungsberechtigten und seine Rechte durch schriftlichen Verwaltungsakt geltend machen.